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Sommen-Fiskeregler-bokVorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für das Angeln im gesamten Seebereich und einigen Teilen des Fluss Bulsjö bis hin zum Wasserkraftwerk am östlichen See.

§2 Schutzsaison, 16.September bis 31.Dezember
Das Angeln von Forellen und Saiblingen ist von 1.Jänner bis 15.September im gesamten See erlaubt. Sollten Sie einen dieser Fische in der Schutzsaison fangen, muss der Fisch wieder freigelassen, unabhängig von dessen Zustand.

Fische, die wieder ins Wasser freigesetzt werden, sollten zuvor für 5 Minuten in einem Kübel mit Wasser oder ähnlichem aufbewahrt werden.

§3 Sperrzonen
Während der Schutzsaison von 16.September bis 31.Dezember ist das Angeln in den geschlossenen Arealen 1-4 (Karte 1) strengstens verboten. Zusätzlich ist nur das Angeln mit Handausrüstung (Angel, etc...ohne weitere technische oder mechanische Hilfsmittel, Maschinen,etc) im Areal 5 in der Schutzsaison erlaubt.

Das Angeln von Saiblingen und Forellen mit Massenfanggeräten wie Fischernetzen ist in der Zeit von 15.April bis 15.Mai in allen auf der Karte markierten Stint Leichzonen verboten. Ausgenommen sind Handgeräte und Netze mit einer Maschenweite von 21mm, Netzstangen und andere Methoden speziell für den Stintfang.

Verboten ist ebenfalls die Nutzung von Fanggerätschaften (Netzen) in einer Tiefe von 25 Metern in der Zeit von 15.Juni bis 15.September. Diese Regelung gilt für den gesamten See.

Jegliches Angeln im geschlossen Bereich des Fluss Bulsjö ist absolut verboten, ganzjährig auf der gesamten Strecke. (siehe § 1)
Zusätzlich zur oberen Regelung beachten Sie bitte auch die Vogelschutzgebiete. Diese Schutzzonen haben nur einen öffentlichen Zugang bis zu 100 Meter an die Küstenlinie heran in der Zeit von 1.April bis 10.Juli.

§ 4 Mindestgröße
Fische über den vorgegebenen Mindestgrößen dürfen behalten werden. Die Maße gelten von der Nase bis zur Spitze der Schwanzflosse.

* Forelle 60 cm
* Saibling 60 cm
* Hecht 40 cm
* Zander 40 cm
* Aal 60 cm

Jeder gefangene Fisch unter der Mindestgröße muss wieder freigelassen werden. Fische, die wieder ins Wasser freigesetzt werden, sollten zuvor für 5 Minuten in einem Kübel mit Wasser oder ähnlichem aufbewahrt werden.

§ 5 Verbotene Angelmethoden
Der Angler darf keine Haken mit Widerhaken benutzen, die sich im Fisch stecken bleiben. Es ist aber nicht verboten mit einem normalen Haken gefangene Fische mit einem Fischerhaken aus dem Wasser zu ziehen.

Weiters sind auch diese Angelhilfsmittel verboten:

* Netze, die höher sind als 10 Fuß, außer bei einer Maschengröße von unter 21mm.
* Treibnetze
* Treibnetze mit Haken
* "Ytutter" sowie "lodutter"

§ 6 Bezichnungen und Markierungen für Angelutensilien

Alle Angelutensilien wie Netze, Fallen,etc., die im Wasser ausgesetzt werden, müssen klar und deutlich mit einer Boje markiert werden und es muss auch eine rote Flagge befestigt werden, die deutlich erkennbar sein muss, 50cm über der Wasseroberfläche. Kiemennetze müssen an beiden Enden deutlich gekennzeichnet werden, damit ihre Route gut erkennbar ist. Die gesamte Ausrüstung muss mit dem Namen des Fischers, der Adresse, Telefonnummer und Besitznachweis versehen werden. Die Beschilderung muss deutlich sichtbar und leicht zu lesen sein.

§ 7 Fischerei Besitzanspruch
Der Sommen Fischereischutzverband hat das Recht anderen das Angeln in ihrem Anspruchsbereich zu erlauben, indem sie Angellizenzen verkaufen. Angelgenehmigungen über das Köderfischen hinaus können nur vom jeweiligen Rechtinshaber vergeben werden. Das Köderfischen ist in den Bestimmungen dieses Bereichs inkludiert, was einen Extrakt der Bestimmungen darstellt. Es gibt Richtlinien, welche die Bereiche in denen geangelt werden darf regeln.

Der Sommen FVO hat die Berechtigung spezielle Übereinkünfte mit aktiven Angelvereinen zu treffen in Bezug auf das Köderfischen.

§ 8 Flusskrebse
Der Sommen Fischereischutzverband empfiehlt eine Fangzeit von 1.August bis 30.September. Neue Flusskrebse von anderen Orten im See auszusetzen ist verboten, außer es wurde zuvor von den Behörden genehmigt. Das Fangen von Flusskrebsen ist von allen Angelverboten in den Schutzzonen ausgenommen.

§ 9 Verpflichtung zur Benachrichtigung über neue Fisch- u. Krebszugänge
Der Sommen FVO muss schriftlich informiert werden bevor irgendein lebender Fisch oder Krebs im Seebereich ausgesetzt wird. Das gilt auch für Fischzuchten. Wenn Sie den Sommen FVO benachrichtigen müssen sie die Herkunft, Wasserart, Fisch/Krebsart, Transportdauer und Datum und eine Kopie einer tierärztlichen Untersuchung inkludieren. Dieser Vorgang entbindet Sie jedoch nicht davon, dass Sie zuvor bei den zuständigen Behörden einen Antrag stellen müssen.


§ 10 Stationäre Fanggeräte und Netze
Sie müsse sich mit dem Sommen FVO Vorstand in Verbindung setzen, sollten Sie vorhaben Fanggerätschaften und/oder Netze stationär zu nutzen, bei denen ein Teil höher als 4 Fuß ist oder die den allgemeinen Bootsverkehr behindert könnten.

Die Gerätschaften müssen regelmäßig überwacht werden und alle drei Tage entleert werden, in wärmerem Wasser in noch kürzeren Abständen.

§ 11 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen dieser Verordnungen können nur vom Sommen Fischereischutzverband vorgenommen werden.

Ausnahmen dieser Regeln können von der Bezirksverwaltung (Dem "Länsstyrelse") ausgesendet werden.

 

Provisions
In addition to national fishing regulations apply rules described below when fishing in the Sommen Fiskevårdsområde as of 2004-01-01.
Bestimmungen
Zusätzlich zu den gültigen nationalen Fischereibestimmungen sollen Sie die oben aufgeführten Regeln einhalten und anwenden, wenn Sie im Zuständigkeitsbereich des Sommen FVO angeln, gültig ab 2004-01-01.